Algemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen des Lieferanten bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Softwareprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen des Lieferanten mit einbezogen.
1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den produkt- und leistungsspezifischen Lieferantenbedingungen und den Lizenzbedingungen des Herstellers abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
1.3. Art und Bezeichnung der Gegenstände der Lieferungen und Leistungen sowie deren Menge ergeben sich aus dem Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung.
1.4. Die Auswahl der Liefergegenstände ist nicht Gegenstand des Liefervertrages. Sie kann Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Liefergegenstände, insbesondere der Software, und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und Anwendungen trägt.
Der Leistungs- und Funktionsumfang der zu liefernden Gegenstände bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung. Die Software ist ablauffähig auf den vom Lieferanten ausdrücklich benannten Geräten. Darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität von Software mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von drei Monaten durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden.
2.2. Angebote des Lieferanten sind unverbindlich.
2.3. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Rücktritt
3.1. Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.
3.2. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat und es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
4. Lieferungen und Leistungen
4.1. Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
4.2. Mehr- oder Minderlieferungen bei drucktechnischen Erzeugnissen bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Bei Sonderanfertigungen bzw. geringen Auflagen sind Abweichungen bis zu 20 % zulässig. Die Abweichungen müssen für den Kunden jedoch zumutbar sein.
4.3. Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist.
4.4. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder beim Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Lieferanten oder dessen Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten.
4.5. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.6. Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferanten schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
4.7. Bei Unterstützungsleistungen des Lieferanten ist der Lieferant nur für die Unterstützungsleistung und der Kunde für das Gesamtergebnis verantwortlich.
4.8. Schulungsleistungen
Die Vereinbarung über die Durchführung der Schulungsleistungen erfolgt unter der Bedingung, dass die vom Lieferanten benannte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Der Inhalt der Schulungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Schulungsprogramm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulungspersonal. Schulungsort und -zeitraum können aus wichtigem Grund vom Lieferanten geändert werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
Der Kunde kann bis spätestens zwei Wochen vor Schulungsbeginn durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über die Schulungsleistungen zurücktreten. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil und hat er den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, so hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu entrichten. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil und erklärt der Kunde den Rücktritt nicht bis einen Tag vor Schulungsbeginn, hat er die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die vorbenannten Pauschalen ist.
4.9. Der Lieferant kann seine Leistungen durch Dritte erbringen lassen.
5. Softwareüberlassung
5.1. Der Lieferant räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Lieferanten und einer Ergänzung des Vertrages.
5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.
5.3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet.
5.4. Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl des Lieferanten gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.
5.5. Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Lieferant bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant einsehen kann.
5.6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.
5.7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn der Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte
Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.
5.8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.
5.9. Das Eigentum an der gelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei dem Lieferanten.
5.10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken des Lieferanten zu gebrauchen.
5.11. Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen des Lieferanten, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.
5.12. Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung dieser Nr. 5, so kann der Lieferant das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.
6. Mitwirkung des Kunden
6.1. Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen des Lieferanten durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten neu zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte des Lieferanten gemäß Nr. 7 dieser Bedingungen unberührt.
6.2. Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben des Lieferanten bzw. Herstellers her.
6.3. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
6.4. Auf Anforderung des Lieferanten stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.
6.5. Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht dem Lieferanten Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6.6. Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.
7. Übergabe
7.1. Bleibt der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige des Lieferanten in Verzug, so kann der Lieferant dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen.
7.2. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Lieferant berechtigt, die gesetzlichen Rechte wahrzunehmen.
7.3. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.
7.4. Verlangt der Lieferant Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Preises des Liefergegenstands bzw. der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger bzw. nicht anzusetzen, wenn der Lieferant einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist bzw. nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden ist.
7.5. Der Lieferant kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste.
8. Gefahrübergang
8.1. Die Gefahr geht mit Auslieferung der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.
8.2. Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
8.3. Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
8.4. Vorstehende Regelungen der Nrn. 8.1 bis 8.3 gelten nicht im Fall des Verbrauchsgüterkaufs.
9. Preise, Zahlungsbedingungen
9.1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste des Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz des Lieferanten. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu.
In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
9.2. Die Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen.
Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt.
Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig.
Bei Bestellungen über 10.000,-- Euro einschließlich Umsatzsteuer hat der Kunde binnen sieben Tagen nach Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel des Preises der Liefergegenstände zu zahlen.
Die Vergütung für Schulungsleistungen ist zu 50 % bei Anmeldung und zu 50 % bei Beginn der Schulungsleistung fällig.
9.3. Stimmt der Lieferant nach Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von Nr. 9.6 zu leisten.
9.4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde, wenn er Verbraucher ist, ein Rücktrittsrecht, das binnen einer Woche nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich auszuüben ist.
9.5. Alle Forderungen des Lieferanten werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird.
9.6. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen können vom Lieferanten höher angesetzt werden, wenn der Lieferant eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
9.7. Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
10.2. Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
10.3. Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt der Kunde dem Lieferanten mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Forderung ab, der dem Preis des Liefergegenstandes entspricht.
10.4. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich der Lieferant und Kunde darüber einig, dass der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache einräumt. Veräußert der Kunde die neue Sache, gilt Nr. 10.3 entsprechend. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes.
10.5. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung treuhänderisch für den Lieferanten einzuziehen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung offen legen bzw. die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen Forderungen verwerten.
10.6. Bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten hat der Kunde dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe Dritter.
10.7. Der Kunde wird im Eigentum des Lieferanten befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.
10.8. Bei Lieferungen ins Ausland wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass für den Lieferanten ein dem verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.
11. Mängel der Liefergegenstände
11.1. Nimmt der Kunde einen mangelhaften Liefergegenstand an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme des Liefergegenstandes vorbehält.
11.2. Hat der Lieferant einen anderen als den vereinbarten Liefergegenstand bzw. eine geringere als die vereinbarte Menge geliefert, hat der Kunde dies unverzüglich dem Lieferanten anzuzeigen.
11.3. Für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, gilt:
11.3.1 Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes.
11.3.2 Der Lieferant kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
11.3.3 Die Regelungen unter Nrn. 11.3.1 und 11.3.2 kommen nicht zur Anwendung, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
11.4. Im Fall eines Schadensersatzanspruchs gilt, auch wenn der Kunde Verbraucher ist, die Bestimmung unter Nr. 13.
12. Herstellergarantien
Die von einem Dritten gegebene Garantie verpflichtet nur den Garantiegeber. Eine Verpflichtung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Die Beschreibung von durch den Lieferanten angebotener und/oder gelieferter Waren und Leistungen in eigenen oder fremden Prospekten, Katalogen, Homepages oder ähnlichem stellt keine Garantie dar.
13. Haftung, Aufwendungsersatz
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen:
13.1. Der Lieferant haftet bei von ihm zu vertretender Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner einfacher Erfüllungsgehilfen gegenüber einem Unternehmer ist die Haftung des Lieferanten auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.2. Der Lieferant haftet bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichtigen, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
13.3. Für die Wiederherstellung von Daten haftet der Lieferant nur, wenn der Kunde durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
13.4. Ist der Kunde Verbraucher, haftet der Lieferant bei einer gewöhnlich fahrlässigen Pflichtverletzung, die nicht zu einer Verletzung von Leib und Leben geführt hat, bis zur Höhe von maximal 10% der für die vertragliche Leistung vereinbarten Vergütung bzw. ersetzt bis zu dieser Höhe vergebliche Aufwendungen des Kunden. Für mittelbare Schäden und untypische Folgeschäden haftet der Lieferant bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit nicht.
13.5. Die Haftung des Lieferanten ist nicht ausgeschlossen bzw. begrenzt, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
13.6. Der Lieferant haftet nach dem Produkthaftungsgesetz.
14. Ausfuhrgenehmigungen
Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen – insbesondere US-amerikanischen – Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.
15. Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen, Form
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Mündliche Erklärung des Lieferanten oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfalle der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Das Schweigen des Lieferanten auf Erklärungen des Kunden ist keine Zustimmung.
16. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
16.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht, soweit der Kunde Kaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
16.2. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
17.2. Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen §§ 307-309 BGB, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17.3. Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß Nr. 17.2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.
18. Allgemeine Bestimmungen
18.1. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist Maarn Die Niederlände.
18.2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.
18.3. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
18.4. Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
Ergänzende Bedingungen für Lieferungen an Wiederverkäufer
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die gleichfalls Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden sind.
1.2. Diese Bedingungen berücksichtigen in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Kunde, nachstehend "Wiederverkäufer" genannt, die Vertragsgegenstände nicht zum Eigenverbrauch, sondern zum Zwecke des Weitervertriebs bezogen hat.
2. Rechtsbeziehung des Wiederverkäufers zum Lieferanten
Der Wiederverkäufer bezieht und vertreibt die im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung aufgeführten Vertragsgegenstände im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Wiederverkäufer ist nicht berechtigt, den Lieferanten rechtsgeschäftlich zu vertreten.
3. Softwareüberlassung an Kunden des Wiederverkäufers
Ist Software Vertragsgegenstand, wird der Wiederverkäufer gegenüber seinem Kunden die Überlassungsbedingungen des Lieferanten bzw. des Herstellers berücksichtigen, die die Nutzung der Software durch einen Endabnehmer regeln, und deren Einhaltung durch seinen betreffenden Kunden überprüfen und sicherstellen.
4. Gewährleistung
Hat der Wiederverkäufer mehrere Vertragsgegenstände von dem Lieferanten bezogen, sind diese nur dann zusammengehörend, wenn diese im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zusammengehörend erklärt worden sind.
5. Nachweispflicht bei Verbrauchsgüterkauf
Macht der Wiederkäufer gegen den Lieferanten einen Rückgriffsanspruch gemäß § 478 BGB geltend, hat der Wiederverkäufer die Beweislast dafür, dass die Liefergegenstände Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs waren.